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EcoServe International AG
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Fax 062 837 08 11
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Betreff: News Sonderabfälle und Gefahrstoffe
Autor: ecoserve
Datum: Donnerstag der 20.01.2005

Sehr geehrte Damen und Herren

Herzlich willkommen zur ersten Ausgabe unseres Newsletters im Jahr 2005 mit folgenden Themen:

1. EcoServe International AG wurde von Dieter Zaugg übernommen.
2. Geplante Anpassungen SDR und GGBV.
3. Security - Umsetzung des Kapitels 1.10 ADR/RID.
4. Erste Verordnung des Chemikalienrechts in Kraft gesetzt.
5. VeVA: Anpassungen gegenüber Vernehmlassung.

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1. EcoServe International AG wurde von Dieter Zaugg übernommen.

Es ist mir eine Freude, Sie darüber zu informieren, dass ich die EcoServe International AG im Rahmen einer Nachfolgeregelung auf 1. Januar 2005 übernehmen konnte.

Als neuer Geschäftsinhaber ist es mir ein Anliegen, weiterhin qualitativ hochstehende Dienstleistungen anzubieten. Die Firma wird mit der bisherigen Belegschaft und unverändertem Angebot weitergeführt. Ich hoffe, dass ich Sie weiterhin zu unserer geschätzten Kundschaft zählen darf. Weitere Informationen zur Firmenübernahme finden Sie unter http://www.ecoserve.ch/78.html


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2. Geplante Anpassungen SDR und GGBV.

Aufgrund verschiedener Änderungen des ADR auf 1. Januar 2005 ist eine Anpassung der Anhänge 1 und 2 der SDR sowie eine Revision der Gefahrgutbeauftragtenverordnung GGBV notwendig. Neben den internationalen Änderungen wurden auch Wünsche und Entwicklungen aus der Wirtschaft aufgenommen. Die Entwurfstexte sowie Erläuterungen zu den Änderungen sind auf der Webseite des ASTRA abrufbar.
http://www.astra.admin.ch/html/de/news/gefahrengut/index.php

Die wichtigsten der geplanten Anpassungen haben wir für Sie an dieser Stelle zusammengefasst:

SDR Anhang 1:

- Ergänzungen und Präzisierungen zu der Freistellung von Baustellentanks.
- Neu dürfen neben Taucherflaschen auch Atemschutzgeräte der Feuerwehr ohne Beförderungspapier transportiert werden.
- Die speziellen Freistellungen für Sonderabfälle aus Haushaltungen werden neu gefasst. Unserer Ansicht ist die Vorschrift immer noch zu wenig klar. Zum Beispiel wird offen gelassen, welche Anforderungen an den Sachverständigen gestellt werden oder welche Angaben im Beförderungspapier gemacht werden müssen.
- ADR-konforme Verpackungen, welche nicht von einem Vertragsstaat zugelassen wurden, dürfen unverändert weiterbefördert werden.
- Umverpackungen müssen in der Schweiz nicht als solche gekennzeichnet werden.
- Der nach Kapitel 1.10 von jedem Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitzuführende Lichtbildausweis muss ein amtliches Dokument (d.h. Pass, ID, Führerausweis usw.) sein.

SDR Anhang 2:

- Vereinfachung in der Anwendung der Tabelle. Gefährliche Güter, welche nicht in der Liste aufgeführt sind, dürfen in Tunnels nicht befördert werden.
- Das Befahren der bezeichneten Tunnels mit gefährlichen Gütern in Tanks wird neu geregelt.
- Geändert werden soll auch der Text, wonach wassergefährdende Flüssigkeiten nicht über bestimmte Strassenstrecken befördert werden dürfen. Neu sollen auch wassergefährdende Feststoffe dieser Restriktion unterliegen.

GGBV:

- Neu können Seilbahnen aufgrund ihres Gefahrenpotentials der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung unterstellt werden.
- Für den Bereich der Gefahrgutklasse 7 muss eine separate Prüfung abgelegt werden. Nach unserer Ansicht, sollte auch eine separate Ausbildung gefordert werden.
- Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) soll neu für Unternehmungen in begründeten Fällen Ausnahmen von der Unterstellungspflicht gewähren können. Leider fehlt im Entwurf die Möglichkeit, dass auch die kantonalen Vollzugsstellen Ausnahmen erlassen können.
- Die Tabelle zur Berechnung der Unterstellungspflicht im Anhang entfällt. Neu wird auf die Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID verwiesen.
- Beförderungen von Baustellentanks die der Definition nach 1.1.3.6.3.b SDR entsprechen, sind von der Unterstellungspflicht befreit.
- Auch wird präzisiert, dass Beförderungen von Mengen gemäss ?LQ? von der Unterstellungspflicht befreit werden. Es ist allerdings noch nicht klar, ob diese Befreiung unabhängig der Gesamtmenge gilt.

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3. Security - Umsetzung des Kapitels 1.10 ADR/RID.

Die Umsetzung der Security Vorschriften ist in vielen Betrieben mit Schwierigkeiten und Unsicherheiten verbunden. Neben den, im letzten Newsletter angegebenen Links, haben wir Ihnen auf unserer Homepage einen weiteren Leitfaden (SGCI) zur Umsetung der Security-Vorschriften bereit gestellt: http://www.ecoserve.ch/41.html

Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der Sicherungsvorschriften haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren wir freuen uns, Ihnen beratend zur Seite zu stehen.

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4. Erste Verordnung des Chemikalienrechts in Kraft gesetzt.

Auf den 1.1.2005 wurde die erste Verordnung (Chemikalien-PIC-Verordnung) des Chemikalienrechts rechtsgültig. Damit verpflichtet der Bundesrat Schweizer Firmen, bestimmte gefährliche Chemikalien nur in Empfängerländer zu exportieren, die dem Import zuvor zugestimmt haben. Betroffen sind gefährliche Chemikalien, die sogennanten PIC-Stoffe, z.B. DDT, Dieldrin, Lindan usw.. Solche Exporte müssen dem BUWAL gemeldet und weitergehende Informationen über die Gefahren der PIC-Stoffe mitliefert werden. Die weiteren fünf Verordnungen des Chemikalienrechts werden voraussichtlich auf Mitte Jahr 2005 in Kraft gesetzt. Die komplette Medienmitteilung finden Sie auf den Seiten des Buwal unter: http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20041110/01137/index.html

Gleichzeitig wurde der Art. 39 Abs.1bis des Umweltschutzgesetztes (USG) geändert und die Änderung ebenfalls am 01. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat insbesondere, international harmonisierte technische Vorschriften und Normen für anwendbar zu erklären.

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5. VeVA: Letzte Anpassungen gegenüber Vernehmlassung.

Die VeVA (Verordnung über den Verkehr mit Abfällen) löst wie geplant auf den 1. Januar 2006 die VVS ab. Gegenüber dem Vernehmlassungstext sind einige Änderungen vorgenommen worden. Die Kleinmengenregelung (unterhalb dieser Mengenbegrenzung muss kein Begleitschein ausgefüllt werden) wurde auf 50 kg erhöht. Voraussichtlich werden bei Export- und Importgesuchen keine Notifikationsgebühren eingezogen.

Mit der Einführung der VeVA entsteht bei den meisten Anwendern ein hoher Bedarf an Schulung. Wir bieten spezielle Kurse für die Umstellung von VVS zu VeVA an. Detailinformationen finden Sie unter http://www.ecoserve.ch/19.html, wo Sie sich auch gleich bequem online anmelden können.

- VeVA, die neue Verordnung.
Dieses halbtägige Seminar verschafft Ihnen einen Überblick über die neue Verordnung.

- VeVA für Abgeber
In diesem ganztägigen Workshop vertiefen Sie Ihre VeVA-Kenntnisse und machen sich in praktischen Übungen mit der Abfallklassifizierung und der Internet-Applikation des BUWAL vertraut.

- VeVA für Empfänger
Dieser ganztägige Workshop richtet sich an Entsorgungsunternehmungen und vermittelt praxisbezogene Kenntnisse im Aufgabenbereich der Empfängerbetriebe von Abfällen. Speziell geschult wird die Internet-Applikation des BUWAL.

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Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches und glückliches Jahr 2005.

Mit freundlichen Grüssen

Dieter Zaugg

EcoServe International AG
Bresteneggstr. 5
5033 Buchs

Tel. 062 837 08 10
Fax. 062 837 08 11
www.ecoserve.ch

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