Sehr geehrte Damen und Herren
Herzlich willkommen zur ersten Ausgabe unseres Newsletters im 2006 mit folgenden Schwerpunkten:
1. Tipps fürs Ausfüllen von Sonderabfallbegleitscheinen.
2. Gefahrgutrecht.
3. Chemikalienrecht.
4. Das BUWAL heisst jetzt BAFU.
5. Neue Vollzugshilfen vom BAFU zur Sonderabfallentsorgung.
6. Schweizer Sonderabfalltag am 13. Juni 2006 mit Praxisthemen.
7. Kursangebot EcoServe
------------------------------------------------------------------
1. Tipps fürs Ausfüllen von Sonderabfallbegleitscheinen.
Haben Sie schon eine Sonderabfallentsorgung im 2006 durchgeführt? Der Ablauf ist ähnlich wie letztes Jahr, nur sind jetzt neue Begleitscheine vorgeschrieben und der Abfall muss gemäss LVA klassiert werden. Ob Sie den Begleitschein online oder schriftlich ausfüllen macht rechtlich keinen Unterschied, aber für Ihr Portemonnaie. Der Online-Begleitschein kostet CHF 0.90 der schriftliche aber nur CHF 0.72 (ab 2007 soll der Online-Begleitschein noch CHF 0.60 kosten). Und denken Sie daran, auch online ausgefüllte Begleitscheine müssen in mindestens einem ausgedruckten Exemplar dem Transport mitgegeben werden. Die Felder Abgeberbetrieb, Abfallbeschreibung und Adresse der Entsorgungsunternehmung müssen vom Abgeber zwingend ausgefüllt werden. Das Feld Transporteur ist spätestens vor der Abfahrt auszufüllen (beim Online-Begleitschein handschriftlich). Die untersten Felder ?Transportwechsel...? bleiben im Normalfall leer.
Handelt es sich beim Sonderabfall um ein Gefahrgut, kann der Begleitschein gleichzeitig als Beförderungspapier nach ADR benutzt werden. Dazu sind folgende Felder auszufüllen: Bei der Frage, Gefahrgut gemäss ADR, das Kreuz bei ?ja? setzen und die Angaben nach ADR 5.4.1 ins freie Feld schreiben. Wichtig, das Wort ?Abfall? voranstellen! Zum Beispiel: ?Abfall, UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (enthält Toluol), 3, III?. Die Felder ?Menge in Liter? und ?Verpackungsart? sind nur auszufüllen wenn es sich um Gefahrgut handelt. Unter Verpackungsart sind die ADR gebräuchlichen Begriffe zu verwenden, z.B. ?Fass aus Stahl? oder ?Saug-Druck-Tank für Abfälle?.
Übrigens das Entsorgungshandbuch Schweiz 2006 enthält zu allen LVA Sonderabfallcodes Vorschläge für die Gefahrgutklassifizierung nach ADR. Haben Sie noch Fragen zum Begleitschein oder zur VeVA? Wir sind gerne für Sie da.
------------------------------------------------------------------
2. Gefahrgutrecht
Die periodischen Neuerungen in ADR und RID auf den 1. Januar 2007 nähern sich mit Riesenschritten. Wiederum werden etliche Vorschriften angepasst, Neuerungen eingeführt und einzelne (erst kürzlich eingeführte) auch schon wieder rückgängig gemacht!
Einige Unklarheiten (oder Fehler) in den Regelwerken werden von den Behörden schon vorgängig in Stellungnahmen oder mit der Unterzeichnung von sogenannten ?Multilateralen Vereinbarungen? richtig gestellt. Ein paar Beispiele möchten wir Ihnen vorstellen.
- Um die Rücknahme und Sammlung von leeren Gasflaschen durch die Gaslieferanten zu vereinfachen, wurde von der Schweiz die Multilaterale Vereinbarung M 163 mitunterzeichnet. Diese regelt die Anforderungen an das Beförderungspapier bei der Rücknahme von ungereinigten leeren Gasflaschen. Abweichend von den Vorschriften in ADR Unterabsatz 5.4.1.1.6.1, genügt die Bezeichnung ?Leeres Gefäss, 2? im Beförderungspapier.
- Eine weitere Multilaterale Vereinbarung betrifft den Transport von gebrauchsfertigen pharmazeutischen Produkten. Diese sind, wenn sie einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch bestimmt sind, nicht den Vorschriften des ADR unterstellt. Die Freistellung war aber nur auf wenige UN-Nummern bezogen. Mit der Unterzeichnung der M 168 wurde der Geltungsbereich ausgedehnt.
Die erwähnten Multilateralen Vereinbarungen finden Sie auf unserer Homepage im Downloadbereich ?Gefahrgut? www.ecoserve.ch/41.html oder auf http://www.astra.admin.ch/html/de/news/gefahrengut/index.php
- Seit der Revision der GGBV auf 1. Juli 2005, wird für die Befreiung von der Pflicht einen GGB zu ernennen, direkt auf Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR / RID verwiesen.
In der ursprünglichen Fassung der GGBV galten die Grenzmengen für die Befreiung lediglich für Beförderungen in Versandstücken. In der Vernehmlassung zur oben erwähnten Revision wurde vorgeschlagen die Grenzmengen auch auf die Beförderungen in Tanks auszudehnen. In der endgültigen Version fehlte nun aber die Einschränkung auf Versandstücke bzw. die Ausdehnung auf Tanks/lose Schüttung.
In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Strassen (Astra) wurde nun festgehalten, dass die Befreiung (der Pflicht zur Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten) nur für die Beförderung in Versandstücken möglich ist. Für alle anderen Transporte ist die Befreiung auch unter den erwähnten Mengengrenzen nicht möglich.
- Ebenfalls immer wieder für Unsicherheiten sorgen Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der ?Vorschriften für die Sicherung? (Security) nach Kap. 1.10 ADR/RID. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Verpflichtung des Gefahrgutbeauftragten für die Überprüfung oder gar Umsetzung dieser Vorschriften nicht vorhanden ist. Zwar wird im Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID bei den Pflichten des Sicherheitsberaters gefordert, dass Vorhandensein eines Sicherungsplanes zu überprüfen, eine entsprechende Vorschrift in der GGBV findet sich aber nicht. Die Bundesämter haben sich dazu nicht geäussert. Damit ist klar festzuhalten, dass Abklärungen und allfällige Massnahmen nach den Vorschriften nach Kap. 1.10 ADR/RID primär in den Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung fallen.
Ab November 2006 bieten wir Seminare zu den Neuerungen in den Regelwerken ADR und RID. Reservieren Sie sich einen der Semiartermine um wieder auf dem aktuellsten Stand zu sein und den Forderungen aus ADR / RID Kap. 1.3 betreffend Auffrischungsschulung nachzukommen.
------------------------------------------------------------------
3. Chemikalienrecht.
Die Inkraftsetzung des neuen Schweizer Chemikalienrechts auf 1. August 2005 erfolgte reibungslos. Die Unternehmen in der Schweiz haben sich scheinbar gut auf den Wechsel vorbereitet.
Immer noch Schwierigkeiten gibt es bei der korrekten Erstellung der Sicherheitsdatenblätter. Welche Daten sind relevant? Welche Eigenschaften hat die Zubereitung? Müssen wir überhaupt ein SDB erstellen? Diese und ähnlich Fragen tauchen immer wieder auf.
EcoServe International AG hat auch für dieses Problem eine Lösung. Als neue Dienstleistung erstellen oder überprüfen wir Ihr Sicherheitsdatenblatt. Interessiert? Holen Sie sich eine Offerte, wir beraten Sie gerne.
Daneben haben wir auch unsere Kurse zum Chemikalienrecht überarbeitet und aktualisiert. Wir haben vor allem Wert auf einen grösseren Praxisbezug gelegt. Anhand eines Fallbeispiels (Zubereitung) erarbeiten wir zusammen mit den Kursteilnehmenden die Einstufung, das SDB, die Kennzeichnung und die Meldung dieser Zubereitung. Alle Kursdetails finden Sie wie immer unter www.ecoserve.ch/19.html.
------------------------------------------------------------------
4. Das BUWAL heisst jetzt BAFU.
Wussten Sie, dass das BUWAL einen neuen Namen hat? Seit dem 1. Januar 2006 heisst es kurz und bündig ?Bundesamt für Umwelt?, abgekürzt ?BAFU?. In dieses neue Bundesamt wurden auch grosse Teile des BWG (Bundesamt für Wasser und Geologie) integriert. Alle E-Mailadressen haben gewechselt, z.B. lautet die neue E-Mail für fachtechnische Fragen zur VeVA veva@bafu.admin.ch. Die alten Adressen sind aber vorderhand noch gültig. Postadressen und Telefonnummern sind gleich geblieben. Tipp ändern Sie Ihre Adressdaten gleich indem Sie BUWAL überall durch BAFU ersetzen.
------------------------------------------------------------------
5. Neue Vollzugshilfen vom BAFU zur Sonderabfallentsorgung.
Das BAFU erstellt in Gebieten mit grossem Klärungsbedarf jeweils neue Vollzugshilfen und überarbeitet regelmässig die bestehenden. Folgende Dokumente stehen nun in einer neueren Version zur Verfügung.
Die Dokumente finden Sie auf unserer Homepage: http://www.ecoserve.ch/42.html oder direkt auf der BAFU-Seite: http://www.umwelt-schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_abfall/verkehr/vollzug/index.html
- Umsteigelisten VVS-LVA (Stand 16.02.2006)
- Vollzugshilfe Holzabfälle: Betrieb von Anlagen für die Zwischenlagerung, Zerkleinerung, Verwertung und Verbrennung von Holzabfällen (bereinigter Entwurf Februar 2006)
- Vollzugshilfe für die Lagerung, Behandlung und Verwertung von Altreifen (Altpneus) (Vollzugshilfe Altreifen, pdf, 68 kb) (Stand 10. Januar 2006)
- Vollzugshilfe für die Entsorgung von medizinischen Abfällen (in Kraft)
- Branchenmerkblatt für Saugwagen-Unternehmen (pdf, 40 kb, Juni 2004)
------------------------------------------------------------------
6. Schweizer Sonderabfalltag am 13. Juni 2006 mit Praxisthemen.
Sonderabfallentsorgung aus der Sicht der Praktiker. Ziehen Sie einen konkreten Nutzen aus der Tagung und erfahren Sie, wie Sie die Sicherheit für Ihre Mitarbeiter und die Umwelt erhöhen, Kosten optimieren und Prozesse vereinfachen können. Ziel ist es, die Abfallentsorgung möglichst effizient zu organisieren. Weitere Themen sind: Anpassungen auf veva-online, Versicherungsmöglichkeiten, sowie die neuen Richtlinien für Saugwagenabfälle, medizinische Abfälle, Altholz und Altautos. Alle Details erhalten Sie im Tagungsprogramm auf www.ecoserve.ch/42.html. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung unter www.ecoserve.ch/19.html.
------------------------------------------------------------------
7. Kursangebot EcoServe
Das neue Jahr ist nun so richtig angelaufen. Das gleiche gilt für unser Kurs- und Schulungsangebot 2006.
Unsere nächsten Kurse in denen es noch Plätze frei hat sind:
Grundkurs IMDG Code (2-tägig) vom 24. / 25. April 2006 in Unterentfelden
Workshop Ladungssicherung vom 08. Mai 2006 in Basel
Workshop VeVA für Abgeber vom 10. Mai 2006 in Muhen
Workshop Praxis des GGB vom 12. Mai 2006 in Unterentfelden
Alle weiteren Details und die direkte Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.ecoserve.ch/19.html.
------------------------------------------------------------------
Wir wünschen Ihnen einen schönen und erlebnisreichen Frühling!
Freundliche Grüsse
Dieter Zaugg
EcoServe International AG
Bresteneggstrasse 5
5033 Buchs
Tel. 062 837 08 10
Fax. 062 837 08 11
www.ecoserve.ch
----------------------------------------------------
Wenn sie zukünftig keinen Newsletter von uns erhalten möchten,
dann klicken Sie bitte auf den folgenden Link:
{abmelde-link}
um Ihre Daten zu bearbeiten klicken Sie bitte auf den folgenden Link:
{edit-link}
|