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Betreff: News von EcoServe International AG
Autor: ecoserve
Datum: Freitag der 02.06.2006

Betreff: News Sonderabfälle und Gefahrstoffe
Autor: ecoserve
Datum: Mai 2006

Sehr geehrte Damen und Herren

Herzlich willkommen zur 11. Ausgabe unseres Newsletters mit folgenden Schwerpunkten:

1. Gefahrgutrecht: Ablauffrist bei Kunststoffverpackungen.
2. Ansprechpersonen Chemikalienrecht bis 31.07.06 melden.
3. Updates Entsorgungshandbuch.
4. Vollzugshilfe für Saugwagenabfälle.
5. Vollzugshilfe medizinische Abfälle.
6. Es hat noch Plätze für den Sonderabfalltag am 13. Juni 2006.
7. Kursangebot EcoServe ? neuer Einsteigerkurs Gefahrgutvorschriften.

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1. Gefahrgutrecht: Ablauffrist bei Kunststoffverpackungen.

Kunststoffverpackungen dürfen maximal 5 Jahre ab dem Datum Ihrer Herstellung für den Transport von Gefahrgut eingesetzt werden. Dies betrifft aber nur Fässer und Kanister aus Kunststoff und starre Kunststoff-IBC (Grosspackmittel). Diese Einschränkung ist in Unterabschnitt 4.1.1.15 der Regelwerke ADR und RID festgelegt. Aber wie steht es mit Kombinationsverpackungen aus? Beispielsweise Metallfässer mit einer Kunststoffinnenbeschichtung oder Kunststoff-IBC in einem Metallgestell?
Bei Metallfässern mit Inline-Kunststoffbeschichtungen gibt es keine Ablauffrist. Ähnlich wie bei anderen Verpackungen auch, liegt die Verantwortung beim Verpacker, bzw. Versender. Er darf nur Verpackungen benutzen, die einen sicheren Transport gewährleisten. Grundsätzlich gilt keine Frist sondern die einwandfreie Funktion der Verpackungen (sie müssten einer erneuten Prüfung standhalten) als Ablaufkriterium.
Bei Kombinations- IBC sieht der Fall anders aus. Der Kunststoffinnenteil darf maximal 5 Jahre im Einsatz sein. Er kann von der Herstellerfirma oder einem Verpackungs-Recycler ersetzt werden und der IBC erlangt nach der erneuten Prüfung wieder seine volle Funktionsfähigkeit. Da auch das Trägergestell Abnutzungen ausgesetzt ist, ersetzen viele Hersteller den Kunststoffteil nur einmal.
Daneben müssen IBC wiederkehrenden Inspektionen unterzogen werden. Spätestens nach 2.5 Jahren in Bezug auf den äusseren Zustand und die Funktion der Bedienungsausrüstung. Werden in den IBC flüssige Stoffe befördert, gehört dazu auch eine Dichtheitsprüfung.

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2. Ansprechpersonen Chemikalienrecht bis 31. Juli 2006 melden.

Betriebe und Bildungsstätten, die mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen umgehen, sind verpflichtet, eine Chemikalien-Ansprechperson zu bezeichnen und diese den kantonalen Vollzugs-behörden mitzuteilen.
Eine unaufgeforderte Mitteilungspflicht besteht, wenn sie beruflich oder gewerblich:
- Begasungsmittel verwenden*
- Holzschutzmittel in Wohnbauten (Dachstöcken) im Auftrag Dritter verwenden*
- Schädlingsbekämpfungen (mit Rodentiziden, Insektiziden und Akariziden gegen Arthropoden) im Auftrag Dritter durchführen*
- Mittel zur Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern verwenden*
- als Hersteller oder Importeur ein Sicherheitsdatenblatt erstellen müssen
- Produkte mit der Kennzeichnung T+, T mit R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 (CMR-Eigenschaften)** oder E an gewerbliche und berufliche Verwender abgeben
- bestimmte besonders gefährliche Stoffe oder Zubereitungen (giftige, ätzende, leichtentzündliche, etc.) an Private abgeben. In diesen Betrieben ist zusätzlich eine Person mit Sachkenntnis erforderlich.
* Für diese Tätigkeiten sind Fachbewilligungen erforderlich
** CMR: krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
Alle übrigen Betriebe und Bildungsstätten müssen den Vollzugsbehörden die Ansprechperson auf Anfrage hin mitteilen.

Die bestehende Übergangsfrist für die Meldung der Chemikalien-Ansprechperson läuft bald ab. Bis 31.Juli 2006 muss die Person den kantonalen Behörden gemeldet werden. Mitteilungsformulare für die Ansprechperson erhalten Sie bei der zuständigen kantonalen Fachstelle.


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3. Updates Entsorgungshandbuch.

Das Entsorgungshandbuch Schweiz erleichtert vor allem die Suche nach der UN-Nummer beim Entsorgen von Sonderabfällen. Zu jedem Sonderabfallcode schlägt es die möglichen Gefahrgutklassierung vor. Wer häufig Sonderabfall entsorgt, erspart sich viel Zeit und Mühe und erhält zusätzliche Hilfen wie Vorlagen für die Sonderabfalletiketten, die relevanten Gesetzestexte und Vollzugshandbücher. Das Handbuch kostet 160. Fr. und kann auf www.ecoserve.ch/56.html online bestellt werden.
Im Laufe dieses Jahres werden wir ein erstes update veröffentlichen und die neuen Informationen als pdf-Dokumente auf unserer Homepage zur Verfügung stellen. Haben Sie Fehler entdeckt? Wünschen Sie Ergänzungen oder haben Sie bei einzelnen Abfallkategorien eine besser zutreffende Gefahrgutklassifizierung, freuen wir uns, wenn Sie uns diese Informationen In einem kurzen Mail oder per Telefon melden. Gerne nehmen wir Ihre Anregungen in unser update auf.

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4. Vollzugshilfe für Saugwagenabfälle.

Ein bedeutender Teil des gesamten Abfallaufkommens in der Schweiz besteht aus saugwagengängigen Abfällen. Der kantonale Vollzug ist in diesem Bereich völlig unübersichtlich. Eine Gruppe von Umweltbehörden der Kantone BL, BS, SO und AG hat nun die Initiative ergriffen und ein Regelwerk für Saugwagenabfälle entworfen. Es umfasst eine Weisung mit Faktenblätter zu den 11 wichtigsten Saugwagenabfällen. Die Faktenblätter enthalten alle Informationen zum Abfall, zur Handhabung und zur Entsorgung. Sie sind auch eine gute Hilfe zur Klassierung der Abfälle nach den neuen VeVA-Abfallcodes. Daneben gibt es Merkblätter für die Auftraggeber und Transporteure, wie Gemeinden, Bauämter und Saugwagenbetriebe. Für die Vollzugsbehörden selber wurden Hinweise für den Vollzug, Vorlagen für Bewilligungen, Qualitätskontrollen usw. ausgearbeitet. Diese Vollzughilfe ist zur Zeit in der Vernehmlassung, wird voraussichtlich anfangs Sommer veröffentlicht.

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5. Vollzugshilfe Entsorgung von medizinischen Abfällen.

Mit der VeVA sind auch für die medizinischen Abfälle klarere Gesetzesbestimmungen vorhanden. An den Grundprinzipien hat sich zwar nicht viel geändert, jedoch ist es in der Praxis nun eher möglich die Abfälle den verschiedenen Codes zuzuteilen. Die Vollzugshilfe ?Entsorgung von medizinischen Abfällen? enthält eine Tabelle mit der Einteilung der Abfälle sowie Hinweisen zur Entsorgung. Viele medizinische Abfälle dürfen zwar via KVA entsorgt werden, jedoch nicht mit dem Siedlungsabfall. Viele medizinische Abfälle gelten als Sonderabfall und müssen getrennt vom ?normalen Hauskehricht? entsorgt werden. Dies sind Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von unbeteiligten Personen oder Mitarbeiter von Entsorgungsanlagen. Da gerade spitze Gegenstände, kontaminierte und infektiöse Abfälle zusätzlich unter die Gefahrgut-Vorschriften des ADR fallen, sind weitere Vorkehrungen für den Transport notwendig. Abklärungen über die Unterstellung unter die Gefahrgutverordnung sind bei grösseren Institutionen notwendig. Am Sonderabfalltag wird ein Referat die Entsorgung der medizinischen Abfälle erläutern. Seit Frühjahr 2006 bietet EcoServe mit einem Partner Kurse für Spitex-Mitarbeiter, Alters- und Pflegeheime an. Daneben beraten wir seit Jahren verschiedene Spitäler und Kliniken in der gesetzeskonformen Sonderabfallentsorgung und für einen sicheren Gefahrguttransport.

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6. Es hat noch Plätze für den Sonderabfalltag am 13. Juni 2006.

Letzte Möglichkeit zur Anmeldung! Orientieren Sie sich über die neuesten Weisungen.
Am Vormittag der Tagung erfahren Sie, wie Sie die Sicherheit für Ihre Mitarbeiter und die Umwelt erhöhen, Kosten und Versicherungen optimieren und Prozesse vereinfachen können. Welche Anpassungen sind bei VeVA-Online noch geplant?

Am Nachmittag werden Vollzugshilfen in den Bereichen:
- neue detaillierte Vollzugsrichtlinie für Saugwagenabfälle aus den Kantonen BL, BS, SO und AG
- Entsorgung von medizinischen Abfällen
- Entsorgung von Altautos und Altpneu, wie weiter mit RESH-Abfällen?
- neu überarbeitete Vollzugshilfe für Holzabfälle (Achtung kontrollpflichtiges Altholz).

Alle Details erhalten Sie im Tagungsprogramm auf www.ecoserve.ch/42.html. Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung unter www.ecoserve.ch/19.html.

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7. Kursangebot EcoServe ? neuer Einsteigerkurs Gefahrgutvorschriften.

Neu bietet EcoServe einen Einsteigerkurs für die Umsetzung der Gefahrgutvorschriften an. Anhand von Praxisbeispielen werden übersichtlich die wichtigsten Vorschriften aus ADR/SDR vorgestellt. Mitarbeiter, die selber nicht Gefahrgutbeauftragte sind, aber Dokumente für die Beförderung bereitstellen oder Gefahrgüter verpacken und verladen sind hier angesprochen. Der nächste Kurs findet am 30. Juni 2006 statt.

Weitere Kurse und Anmeldemöglichkeit finden Sie auf www.ecoserve.ch/19.html.

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Freundliche Grüsse

Dieter Zaugg

EcoServe International AG
Bresteneggstrasse 5
5033 Buchs

Tel. 062 837 08 10
Fax. 062 837 08 11
www.ecoserve.ch



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