EcoServe International AG in neuen Händen
EcoServe setzt ein starkes Zeichen für Kontinuität, Fachkompetenz und unternehmerische Verantwortung
Wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass Dieter Zaugg nach über 20 Jahren als Inhaber und Geschäftsführer seine Nachfolge bei der EcoServe International AG erfolgreich regeln konnte. Mit der Übergabe des Unternehmens an die beiden langjährigen Mitarbeitenden, Thomas Sauder und Benny Irniger, wurde eine ideale Lösung für alle Mitarbeitenden, Partner und Kunden von EcoServe erzielt.
Für unsere Kundinnen und Kunden sowie Geschäftspartner ändert sich durch die Nachfolgeregelung nichts. Sämtliche Dienstleistungen, Veranstaltungen, Aus- und Weiterbildungs- sowie Beratungsangebote werden in der gewohnten Qualität fortgeführt. Gleichzeitig möchten Benny Irniger und Thomas Sauder neue Impulse setzen und die EcoServe International AG gemeinsam mit ihrem Team nachhaltig weiterentwickeln.
Detaillierter Infos finden Sie in der Pressemitteilung.
Schweizer Gefahrguttag 2026
Treffpunkt für Gefahrgutbeauftragte und -verantwortliche aus Institutionen, Gewerbe, Industrie und Behörden.
Der 24. Schweizer Gefahrguttag, findet am 18. September 2026 im Verkehrshaus der Schweiz in Luzern statt.
ADR und ADR/RID 2027
Neue Regelwerke zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und auf der Schiene.
Am 1. Januar 2027 treten die überarbeiteten Gefahrgutvorschriften mit einer Übergangsfrist von 6 Monaten in Kraft. Die entsprechenden Regelwerke, ADR 2027 und ADR/RID 2027 können in unserem Online-Shop vorbestellt werden. Alle Anpassungen sind in den neuen Regelwerken grau hinterlegt und wo nötig mit der entsprechenden Übergangsfrist versehen.
Schweizer Sonderabfalltag vom 09. Juni 2026
Unsere Fachtagung im Bereich der Abfallwirtschaft in der Schweiz.
Der 23. Schweizer Sonderabfalltag vom 09. Juni 2026 im Hotel Arte in Olten wurde wiederum zum Treffen von Personen aus Industrie, Behörden, Institutionen und Gewerbe.
Journée nationale des déchets spéciaux du 09 juin 2026
Notre conférence spécialisée dans le domaine de la gestion des déchets en Suisse.
Le rendez-vous pour les responsables et spécialistes de l’élimination de déchets, permettant l’échange entre les parties concernées et l’opportunité de s’adresser aux experts.
Schweizer Sonderabfalltag vom 9. Juni 2026
Unsere Fachtagung im Bereich der Abfallwirtschaft in der Schweiz.
Der 23. Schweizer Sonderabfalltag findet am 9. Juni 2026 im Hotel Arte in Olten statt. Das Treffen für Personen aus Industrie, Behörden, Institutionen und Gewerbe, welche sich mit der Thematik der Sonderabfälle beschäftigen.
Journée nationale des déchets spéciaux du 9 juin 2026
Notre conférence spécialisée dans le domaine de la gestion des déchets en Suisse.
Le rendez-vous pour les responsables et spécialistes de l’élimination de déchets, permettant l’échange entre les parties concernées et l’opportunité de s’adresser aux experts.
Erfolgreiche Geschäftsübernahme der GEFAG AG
EcoServe International AG und GEFAG Gefahrgutausbildung und -Beratung AG bündeln ihre Kompetenzen. Durch die Zusammenlegung profitieren die Kunden von Knowhow-Zuwachs und verbesserter Koordination im Prüfungswesen.
Die GEFAG ist eine von wenigen vom UVEK (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation) anerkannten Prüfungsstellen für Gefahrgutbeauftragte. Durch die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen beiden Firmen können die personellen Ressourcen gebündelt und in Zukunft optimal eingesetzt werden. Ein weiterer Pluspunkt sieht EcoServe in der Koordination der Prüfungsabnahme, die sich dank der Kooperation einfacher organisieren lässt.
Aktuelle Meldungen aus dem Gefahrgutrecht
Eine Frage, mit der wir kürzlich konfrontiert wurden, führte zu einer diskutablen Antwort.
Folgender Sachverhalt: In einer Unternehmung werden kleine Mengen Gefahrgut und Sonderabfälle zu Fuss mit einem Handwagen zu anderen Bauten über öffentliche Strassen befördert. Unterstehen diese «Beförderungen» dem Gefahrgutrecht?
Grundsätzlich gibt es die Unterscheidung zwischen ADR und SDR betrachten. Im internationalen Verkehr sind solche Beförderungen (mit Handwagen) niemals dem Gefahrgutrecht unterstellt. Dort gelten als Fahrzeuge nur Motorfahrzeuge über 25 km/h mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger.
In der SDR wird im Art. 1 der Geltungsbereich erklärt, welcher auch andere «Transportmittel» einschliesst. Um zu erkennen, was (in der Schweiz) als Fahrzeug gilt, muss man einen Blick in die VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) und die VRV (Verkehrsregeln-Verordnung) werfen. Dort sind die beschriebenen Handwagen aufgeführt. (VTS Art. 23 Handwagen, Tierfuhrwerke: «Handwagen», «Stosskarren» und «Handschlitten» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die von einer zu Fuss gehenden Person gezogen oder gestossen werden). Somit gelten nur «Beförderungen» zu Fuss ohne Handwagen als befreit von der SDR.
Nun gilt es zu überlegen welche Vorschriften bei der besagten Beförderung mit Handwagen tatsächlich gelten. Da solche «Beförderungen» in der SDR nicht weiter beschrieben werden, gilt das ADR. Grundsätzlich könnte bspw. die Freistellung nach 1.1.3.6 in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, die Verpackung müsste geprüft sein und die Kennzeichnung dem ADR entsprechen. Dann braucht es einen 2kg Feuerlöscher und ein Beförderungspapier. Tatsächlich?
Das Beförderungspapier muss für jeden zur Beförderung aufgegeben Stoff bestimmte Informationen enthalten. Auch muss die errechnete Punktzahl pro Beförderungskategorie im Dokument aufgeführt werden. Wie in Kapitel 8.1 ADR erläutert, muss das Beförderungspapier in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Doch was ist eine Beförderungseinheit? Die Begriffsbestimmungen in Kapitel 1.2 ADR helfen weiter. Dort wird ausgeführt: «Beförderungseinheit: Ein Motorfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Motorfahrzeug mit Anhänger.» unser Handwagen ist zwar nach Schweizer Recht ein Fahrzeug aber sicher kein Motorfahrzeug. Das Beförderungspapier muss also ausgestellt, aber nicht mitgeführt werden …..?
Also muss mindestens der Feuerlöscher dabei sein. In 8.1.4.2 ist erwähnt: «Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, müssen mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät …. ausgerüstet sein.» also wieder die Beförderungseinheit welche ein Motorfahrzeug ist und kein Handwagen. Also braucht es auch keinen Feuerlöscher.
Die Liste liesse sich noch beliebig erweitern. Aus unserer Sicht ergibt diese Verschärfung der ADR Vorschriften in der Schweiz überhaupt keinen Sinn. Man dürfte gespannt auf eine Kontrolle der Kantonspolizei sein (denn die ist für den Vollzug verantwortlich). Wir werden uns dafür einsetzen, dass diese lächerliche, unnütze und letztendlich der Sicherheit wenig zuträgliche Verschärfung der Gefahrgutvorschriften in der Schweiz aufgehoben bzw. dem internationalen Recht angepasst wird.